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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Grebing Datentechnik GmbH & Co. KG

 

§1 Allgemeines

1.1  Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Grebing Datentechnik GmbH & Co. KG  (im Nachfolgenden GREBING genannt).

1.2  Entgegen stehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, GREBING stimmt diesen ausdrücklich zu.

1.3  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von  GREBING bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.

 

§2 Angebot und Vertragsschluss

2.1   Angebote von GREBING sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.

2.2   GREBING behält sich durch die Berücksichtigung zwingende, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor. Für die im Angebot übernommenen Herstellerangaben eines Hersteller-Endproduktes übernimmt GREBING keine Garantie auf Richtigkeit der Angaben.

2.3   Sofern im Angebot keine Gebundenheit ausdrücklich vermerkt ist, gilt das Angebot 14 Tage ab Ausstellungsdatum.

2.4   Der Umfang der von GREBING zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von GREBING festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von GREBING.

2.5   GREBING behält sich dem Angebot mit zugehörigen Unterlagen eine Eigentums- und Urheberrecht vor. Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwirklichung durch Dritte sind nicht zulässig.

2.6  GREBING ist berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurück zu treten, wenn die angebotene Hardware aufgrund eines kurzfristigen Modellwechsels des Herstellers nicht mehr lieferbar ist, gleich aus welchen Gründen.

 

§3 Lieferung, Installation, Beratung

3.1  GREBING ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Die  Lieferung kann dabei durch den vom Hersteller bzw. Lieferanten bestimmten Transporteur erfolgen.

3.2  GREBING ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn GREBING seitens ihrer Vorlieferanten ebenfalls Teillieferungen erhält. Der Kunde ist berechtigt Teillieferungen zurückzuweisen, wenn ihm diese nicht zumutbar sind.

3.3  Der Versand der Lieferung erfolgt auf Verlangen des Kunden; das Transportrisiko geht zu Lasten des Kunden, soweit es nicht durch den Lieferanten/Transporteur abgedeckt ist.

3.4 Der Kunde bestätigt GREBING auf Verlangen die ordnungsgemäße Ablieferung. Die Regelungen über die Gewährleistung/Mängelhaftungen bleiben davon unberührt.

3.5  Zur Hard- und Software liefert GREBING jeweils die vom Hersteller vorgesehene Dokumentation, insbesondere Installationsanweisung, in elektronischer, ausdruckbarer Form. Sofern vom Hersteller nur eine Dokumentation in englischer Sprache vorgesehen ist, erhält der Kunde die Dokumentation nur in englischer Sprache.

3.6  Software: Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch GREBING als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.7  Hardware: Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Hardware und Hardwareteile selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch GREBING als auch Installation und Konfiguration des Kunden oder seiner Bedienungskräfte betreffend der gelieferten Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.8  Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation bzw. Montage zur Verfügung steht.

 

§4 Preise

4.1  Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen, bzw. gegenüber Endverbrauchern zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreis berechnet.

4.2  Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet.

4.3  GREBING ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

 

§5 Leistungszeitpunkt

5.1  Von GREBING genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.

5.2  Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

5.3  Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von GREBING nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei GREBING, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. Wird die Behinderung in absehbarer Zeit nicht wegfallen, ist GREBING berechtigt die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Ansprüche auf Nachlieferung oder Schadensersatz zustehen.

5.4  Überschreitet GREBING  die vereinbarte Lieferzeit, so hat der Auftraggeber das Recht mittels eingeschriebenen Briefes, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten, insofern der Verzug von GREBING nicht auf ein Fall höherer Gewalt zurück zu führen ist und nicht im Einflussbereich von GREBING liegt.

5.5  Die Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist.

 

§6 Leistungen des Kunden, Mitwirkung

6.1  Für die Arbeiten von GREBING stellt der Kunde die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung, insbesondere soweit Arbeiten im Hause des Kunden erforderlich sind, die dafür erforderlichen Räumlichkeiten, organisatorische und technische IT-Kapazität und Infrastruktur sowie Daten und Testdaten. Des Weiteren erbringt der Kunde die im Angebot detailliert festgelegten Vorleistungen, beispielsweise die erforderliche Datensicherung rechtzeitig im Vorfeld der für die Leistungen von GREBING bestimmten Leistungszeit.

6.2  Der Kunde ist verpflichtet die Arbeiten von GREBING bestmöglich zu unterstützen, stellt insbesondere die seinerseits erforderlichen Vorgaben für die Leistungsbeschreibung.

6.3  Von GREBING vorgelegte Leistungsnachweise werden vom Kunden unterzeichnet, es sei denn die Unterzeichnung ist für den Kunden unzumutbar.

6.4  Soweit GREBING Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese – auf Verlangen von GREBING  gemeinsam mit dem Mitarbeiter von  GREBING – unverzüglich testen. Läuft die Software im Wesentlichen vertragsgerecht wird der Kunde die Abnahme mit Durchführung der Zahlung erklären.

6.5  Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist GREBING nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.6  Verlangt GREBING Schadensersatz bezüglich Vorlaufs-, Bearbeitungs- und Vorbereitungskosten, so beträgt dieser die volle Höhe der in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Positionen, wenn der Kunde keinen geringeren oder GREBING  einen höheren Schaden nachweist.

 

§7 Mängelhaftung

7.1  Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn Leistungen nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich jeweils aus der dem Angebot beigefügten Leistungsbeschreibung.

7.2  Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich nach Ablieferung auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und solche unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht vollständig nach, kann der Kunde wegen dieser Mängel keine Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln mehr geltend machen.

7.3  Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate und beginnt regelmäßig mit Ablieferung der Leistungen, also entweder mit dem Zeitpunkt der Warenlieferung oder der Abnahme. Bei Lieferung einer gebrauchten Sache beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sechs Monate. Bei Arglist und Übernahme einer Garantie gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften.

7.4  Der Kunde kann keine Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln geltend machen, wenn er selbst die Leistungen verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

7.5  Werden GREBING fristgerecht Mängel gemeldet, wird GREBING kostenlos nacherfüllen, insofern GREBING die Mängel zu vertreten hat. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung liegt bei GREBING.

7.6  Ist GREBING mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nacherfüllungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen. Daneben ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, wenn GREBING den Mangel zu vertreten hat. Das Recht zum Rücktritt und zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

7.7  Im Falle des berechtigten Rücktritts ist GREBING berechtigt, für den vom Kunden bis zum Rücktritt gezogenen Nutzen aus der Leistung eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen.

 

§8 Zahlung und Zahlungsbedingungen

8.1  Zahlungen sind mit Rechnungsstellung und ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. GREBING ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen.

8.2  Sämtliche Preise verstehen sich netto, bzw. für Endverbraucher zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.3  Im Falle des Verzuges, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit (siehe Ziffer 8.1) und Rechnungszugang, ist GREBING berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatzes (Verzugszins nach §288 BGB beträgt 5% für Endverbraucher und 8% für Geschäftskunden) über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

8.4  Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von GREBING  anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

9.1  GREBING behält sich das Eigentum an Hardware und den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises und Nebenforderungen (z.B. Zinsen) vor. Mit Vollerwerb des Eigentums an Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte. Software: Der Kunde erwirbt mit vollständiger Bezahlung die Nutzungsrechte der Software.

9.2  Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für GREBING zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an GREBING ab. GREBING nimmt die Abtretung an.

9.3  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist GREBING berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger  Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. GREBING ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

9.4  Bei einem Rücknahmerecht  gemäß vorstehendem Absatz ist GREBING berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen.

9.5  Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

§10 Umfang der Rechtseinräumung

10.1  GREBING behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte, sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

10.2  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung. Sowohl Verkauf oder Weiterverkauf, als auch jede Art der Weitergabe für Nutzung der Software an oder für Dritte ist untersagt.

10.3  Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet GREBING im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.

10.4  Für den Bereich der Hardware gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hersteller des Produktes.

 

§11 Abtretbarkeit von Ansprüchen

11.1  Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit GREBING geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit GREBING geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von GREBING ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

 

§12 Schulungen

12.1  Anmeldung und Durchführung

12.1.1  Anmeldungen zu den Schulungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch eine genügende Anzahl von Plätzen verfügbar ist.

12.1.2  Telefonische An- und Abmeldungen werden nur berücksichtigt, wenn diese unverzüglich schriftlich (bzw. per Fax oder E-Mail) bestätigt werden.

12.1.3  Mit der Anmeldung erkennen Sie die Teilnahmebedingungen an. Sie erhalten von uns eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anmeldung.

12.1.4  Wir behalten uns das Recht vor, Kurse bei zu geringer Nachfrage spätestens eine Woche vor Kursbeginn zu verschieben oder abzusagen. Wir verpflichten uns, die betroffenen Kursteilnehmer umgehend zu informieren. Bei Ausfall der Schulung aufgrund von Krankheit des Dozenten, höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung. GREBING haftet in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten für Reise, Übernachtung und/oder Arbeitsausfall.

12.1.5  Wird die Schulung ersatzlos abgesagt, verpflichtet sich GREBING, bereits geleistete Zahlungen umgehend zurückzuerstatten. Wird der Kursbeginn verschoben, so werden geleistete Zahlungen auf diesen Kurs angerechnet. Wird der Kurs auf einen Termin verschoben, an dem der Teilnehmer verhindert ist, verpflichtet sich GREBING, geleistete Zahlungen umgehend zurück zu erstatten. Der Teilnehmer hat in diesem Fall seine Verhinderung schriftlich anzuzeigen.

 

12.2  Zahlungsbedingungen/Verzug

12.2.1  Die Kursgebühren umfassen die Durchführung des Kurses, Nutzung der technischen Einrichtungen für Unterrichtszwecke und Pausengetränke.

12.2.2  Die Rechnungsstellung erfolgt nach Anmeldung. Die in der Rechnung ausgewiesene Teilnehmergebühr ist sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

12.2.3  Im Verzugsfalle hat der Teilnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

12.2.4  Die jeweils angegebene Kursgebühr bezieht sich auf den Kurs, so wie er im Programm beschrieben ist. Bei Änderung der Kursdauer behalten wir uns eine Preisänderung vor. Die Änderung wird den Teilnehmern unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor Kursbeginn mitgeteilt. Für diesen Fall wird dem Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt, von der Teilnahme an dem Kurs Abstand zu nehmen. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Wir verpflichten uns für diesen Fall, bereits geleistete Zahlungen umgehend zurückzuerstatten.

12.2.5  Besucht der Teilnehmer nicht den gesamten gebuchten Kurs, fällt gleichwohl die volle Höhe der Kursgebühr an.

 

12.4 Rücktritt und Umbuchung

12.4.1  Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Kursanmeldung muss schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) erfolgen. Stornierungen und Umbuchungen eines Teilnehmers bis 2 Wochen vor Seminarbeginn sind kostenlos.

12.4.2  Bei Rücktritt oder Umbuchung innerhalb der letzten 10 Tage vor Seminarbeginn werden 20 % des Gesamtbetrages fällig. Bei Rücktritt oder Umbuchung innerhalb der letzten 3 Tage vor Seminarbeginn  werden 50 % des Gesamtbetrages fällig. Nimmt der angemeldete Teilnehmer ohne Stornierung oder Umbuchung an dem Seminar  nicht teil, so wird der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. Bei Rücktritt aufgrund eines Krankheitsfalls innerhalb der letzten 3 Tage oder am Seminartag  kann der volle Rechnungsbetrag gegen Vorlage einer Krankenbescheinigung des behandelnden Arztes erlassen werden.

12.4.3  Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Kurstermin verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.

 

§13 Haftung

13.1  Eine Haftung von GREBING  für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch GREBING  oder wurde durch GREBING  grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

13.2  GREBING  haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. GREBING  haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders – hätte verhindern können 

 

§14 Vertraulichkeit

GREBING und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

 

§15 Sonstiges

14.1  Der Kunde ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufzurechnen.

14.2  Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und GREBING unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

14.3  Erfüllungsort ist der Sitz von GREBING. Gerichtsstand ist Marburg.

14.4  Sollten einige Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

 

Stand 01/2022